Klarstellung der Berechnung des Quorums.
| Satzungsänderungsantrag: | Awarenessstatut der GRÜNEN JUGEND München |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Maximilian Meier (KV München) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 00:23 |
| Satzungsänderungsantrag: | Awarenessstatut der GRÜNEN JUGEND München |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Maximilian Meier (KV München) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 00:23 |
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 15.09.2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Awarnessstatut vom 13.03.2024. SieEs kann nur von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlungabgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
§ 1 Grundsätze der Awarenessarbeit
(1) Die Awarenessarbeit der GRÜNEN JUGEND München dient der Unterstützung von
Personen, die Grenzüberschreitungen, Diskriminierung, Gewalt oder andere
belastende Situationen erfahren haben, sowie der Prävention solcher Situationen
innerhalb des Verbandes.
(2) Die Awarenessarbeit orientiert sich an den Grundsätzen der
Betroffenenorientierung, Definitionsmacht, Selbstbestimmung, solidarischen
Parteilichkeit, Vertraulichkeit, Konsens und Intersektionalität.
(3) Die Wahrnehmung und die Bedürfnisse aller betroffenen Personen stehen im
Mittelpunkt der Awarenessarbeit. Die betroffene Person bestimmt selbst, wie sie
das Erlebte benennt und welche Unterstützung sie in Anspruch nehmen möchte.
(4) Awarenessarbeit ersetzt keine professionelle psychologische, medizinische,
sozialpädagogische oder rechtliche Beratung.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Awarenesspersonen, von denen mindestens
eine FLINTA*-Person sein muss. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
(2) Die reguläre Wahl der Awarenesspersonen findet nicht auf derselben
Mitgliederversammlung wie die reguläre Wahl des Vorstandes statt.
(3) Die Awarenesspersonen dürfen während ihrer Amtszeit weder Mitglied des
Vorstandes noch Teil einer Ortsgruppenkoordination der GRÜNEN JUGEND München
sein.
(4) Die Awarenesspersonen koordinieren die Awarenessgruppe und stellen die
dauerhafte Funktionsfähigkeit der Awarenessstruktur sicher. Sie sind
insbesondere für die Koordination eingehender Awarenessanfragen, die interne
Kommunikation der Awarenessgruppe sowie die Organisation von Qualifikation und
Fortbildung verantwortlich.
(5) Die Awarenesspersonen sind in der Bearbeitung von Awarenessfällen vom
Vorstand unabhängig und nicht an dessen Weisungen gebunden.
(6) Aus der Koordinationsfunktion der Awarenesspersonen entsteht keine
Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern der Awarenessgruppe hinsichtlich der
inhaltlichen Bearbeitung einzelner Awarenessfälle.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Awarenessperson findet auf der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den verbleibenden Teil der Amtszeit
statt.
(8) Scheitert die Wahl von zwei Awarenesspersonen unter Einhaltung der
Quotierung nach Absatz 1, kann die Mitgliederversammlung die Aufgaben der
gewählten Awarenesspersonen bis zu einer erfolgreichen Wahl an den Vorstand
übertragen. Die Wahl der Awarenesspersonen ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung erneut durchzuführen.
(1) Die GRÜNE JUGEND München unterhält eine dauerhafte Awarenessgruppe.
(2) Der Awarenessgruppe gehören Personen an, die an einer Awarenessschulung, die
weniger als 2 Jahre alt ist, teilgenommen haben und sich zur Einhaltung dieses
Statuts sowie zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
(3) Mitglieder der Awarenessgruppe scheiden mit ihrer Wahl in den Vorstand für
die Dauer ihrer Amtszeit aus der Awarenessgruppe aus.
(4) Die Awarenessgruppe unterstützt die gewählten Awarenesspersonen bei der
Awarenessarbeit und übernimmt die operative Begleitung von Veranstaltungen sowie
die Bearbeitung von Awarenessanfragen.
(5) Die Namen der gewählten Awarenesspersonen und die Kontaktmöglichkeiten zur
Awarenessstruktur werden den Mitgliedern dauerhaft zugänglich gemacht.
(1) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte mindestens eine Awareness-
Ansprechperson. Diese stellt den organisatorischen Austausch zwischen Vorstand,
gewählten Awarenesspersonen und Awarenessgruppe sicher.
(2) Die Awareness-Ansprechperson des Vorstandes nimmt an den organisatorischen
Sitzungen der Awarenessgruppe teil.
(3) Fallbesprechungen sind von organisatorischen Sitzungen oder Sitzungsteilen
zu trennen. An Fallbesprechungen nehmen nach Möglichkeit alle Mitglieder der
Awarenessgruppe teil.
(4) Die Awarenesansprechperson des Vorstandes erhält keine Informationen über
konkrete Awarenessfälle allein aufgrund ihrer Funktion.
(5) Der Vorstand wird in einen konkreten Awarenessfall nur einbezogen, wenn
die betroffene Person der Weitergabe der erforderlichen Informationen
zugestimmt hat,
eine Entscheidung erforderlich ist, die nach Satzung oder sonstigen
Regelungen ausschließlich dem Vorstand oder einem anderen Verbandsorgan
obliegt,
eine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht oder
die Weitergabe zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
erforderlich ist.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 werden ausschließlich die für die jeweilige
Aufgabe erforderlichen Informationen weitergegeben.
(7) Die Bearbeitung eines Awarenessfalls und Entscheidungen des Vorstandes über
verbandsorganisatorische Maßnahmen sind voneinander zu trennen.
(1) Die eigenständige Bearbeitung von Awarenessfällen, der Einsatz als
Awarenessperson auf Veranstaltungen sowie die Mitgliedschaft in der
Awarenessgruppe setzen den Abschluss einer anerkannten Awarenessschulung voraus.
(2) Die beiden gewählten Awarenesspersonen müssen die Voraussetzung nach Absatz
1 erfüllen oder diese innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl nachholen.
(3) Alle Mitglieder des Vorstandes nehmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer
Wahl an einer Awareness-Grundlagenschulung teil.
(4) Die Awarenessansprechpersonen des Vorstandes erfüllen die Voraussetzung nach
Absatz 3 vor der erstmaligen Wahrnehmung ihrer Funktion.
(1) Alle im Rahmen der Awarenessarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen
Informationen werden vertraulich behandelt.
(2) Die Weitergabe von Informationen erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung
der betroffenen Personen und ausschließlich in dem von ihr freigegebenen Umfang.
(3) Von Absatz 2 wird ausschließlich abgewichen, soweit eine rechtliche
Verpflichtung zur Weitergabe besteht oder die Weitergabe zur Abwehr einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr erforderlich ist.
(4) Der Kreis der über einen Awarenessfall informierten Personen wird auf die
für dessen Bearbeitung erforderlichen Personen begrenzt.
(5) Die Dokumentation personenbezogener Informationen wird auf das für die
Bearbeitung des jeweiligen Awarenessfalls erforderliche Maß beschränkt.
(1) Personen, bei denen aufgrund persönlicher, politischer oder
organisatorischer Beziehungen zu Beteiligten Zweifel an einer unabhängigen
Bearbeitung eines Awarenessfalls bestehen, nehmen an dessen Bearbeitung nicht
teil.
(2) Eine Person gilt insbesondere als befangen, wenn sie
selbst an dem zugrunde liegenden Geschehen beteiligt ist,
zu einer beteiligten Person in einem engen persönlichen Verhältnis steht,
bereits in anderer Funktion unmittelbar an dem zugrunde liegenden Konflikt
beteiligt war,
ein eigenes erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat,
oder sie sich selbst persönlich nicht in der Lage sieht, unbefangen und
professionell an der Bearbeitung des Awarenessfalls teilzunehmen.
(3) Eine mögliche Befangenheit ist unverzüglich gegenüber den weiteren mit dem
Fall befassten Awarenesspersonen offenzulegen.
(4) Ist innerhalb der Awarenessstruktur der GRÜNEN JUGEND München keine
unabhängige Bearbeitung möglich, wird mit Zustimmung der betroffenen Person eine
geeignete externe Awareness- oder Beratungsstruktur hinzugezogen.
(1) Die gewählten Awarenesspersonen legen der Mitgliederversammlung mindestens
einmal innerhalb ihrer Amtszeit einen Bericht über die strukturelle
Awarenessarbeit vor.
(2) Der Bericht enthält keine personenbezogenen Informationen und keine Angaben,
durch die Rückschlüsse auf konkrete Awarenessfälle oder beteiligte Personen
möglich sind.
(3) Eine gewählte Awarenessperson kann auf Antrag der Awarenessgruppe, des
Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern, von denen mindestens die Hälfte
FLINTA*-Personen sein müssen, durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen dieses
Awarenessstatuts nach den hierfür geltenden Bestimmungen der Satzung.
(2) Die erstmalige Wahl der gewählten Awarenesspersonen nach Inkrafttreten
dieses Statuts findet auf der nach Maßgabe dieses Statuts nächstmöglichen
Mitgliederversammlung statt.
(3) Dieses Awarnessstatut der GRÜNEN JUGEND München tritt am Tage ihrer
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 15.09.2026 in Kraft und
ersetzt das bisherige Awarnessstatut vom 13.03.2024. SieEs kann nur von der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit der Mitgliederversammlungabgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
Klarstellung der Berechnung des Quorums.
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