Veranstaltung: | Zweite Mitgliederversammlung 25/2 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2.2. Satzungsänderungsantragspaket 1 |
Antragsteller*in: | Vorstand der GRÜNEN JUGEND München (dort beschlossen am: 03.06.2025) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung in Paket 1 (angenommen) |
Eingereicht: | 06.06.2025, 15:09 |
SÄA1: Satzungsänderung: Votenvergabe als Aufgabe der Mitgliederversammlung
Antragstext
Die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND München möge beschließen, die
Aufzählung der Aufgaben der Mitgliederversammlung des § 4 (5) der Satzung um die
nachfolgende Formulierung zu erweitern
„vergibt Voten an Kandidat*innen für Mandate und Ämter“
und einen Absatz der nachfolgenden Formulierung an die Stelle des § 4 (7) der
Satzung einzufügen, wobei der bestehende Absatz des § 4 (7) an die Stelle § 4
(8) verschoben wird
„(7) Die Mitgliederversammlung kann Voten an Kandidat*innen für Ämter und
Mandate vergeben und ihnen damit das Vertrauen aussprechen, in ihrem Amt
oder Mandat für die politischen Ziele und Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND
München zu wirken. Ein Votum berechtigt die kandidierende Person, damit zu
werben. Voten können nur an Kandidat*innen vergeben werden, die das 32.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voten können weiterhin nur vergeben
werden, wenn mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt geladen wurde.
Werden zwei oder mehr Voten vergeben, sind mindestens die Hälfte an
FLINTA* zu vergeben. Die weiteren Modalitäten der Vergabe regelt ein dafür
zu beschließender Verfahrensvorschlag“.
Begründung
Die Vergabe von Voten kann im verbandsstrategischen Interesse der GRÜNEN JUGEND München sein. Sollen Voten vergeben werden, sollte dies durch die Mitgliederversammlung, dem höchsten Beschlussorgan des Verbandes, geschehen. Aus diesem Grund wollen wir die Votenvergabe als Aufgabe der Mitgliederversammlung in der Satzung verankern.
Damit verbunden definieren wir die Votenvergabe und regeln ihre Voraussetzungen. Eine Altersgrenze erscheint im Kontext eines Jugendverbandes sinnvoll, sie orientiert sich an der Altersgrenze für Voten auf Landesebene. Dass eine Votenvergabe im Vorhinein auf die Tagesordnung gesetzt werden muss, ist ebenfalls sinnvoll, um alle Mitglieder darüber in Kenntnis zu setzen und eine breite Beteiligung zu ermöglichen. Die Mindestquotierung dient der queerfeministischen Zielsetzung unseres Verbandes. Weiterführende Verfahrensregelungen wie z.B. das Abstimmungsverfahren sollen im Vorfeld durch einen Verfahrensvorschlag geregelt werden.
Hinweis: Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen der Satzung tritt diese Änderung erst zukünftig ab der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft. Sie gilt dementsprechend noch nicht für Votenvergaben dieser Mitgliederversammlung.
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