Veranstaltung: | Zweite Mitgliederversammlung 25/2 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2.3. Satzungsänderungsantragspaket 2 |
Antragsteller*in: | Vorstand der GRÜNEN JUGEND München (dort beschlossen am: 03.06.2025) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung in Paket 2 (angenommen) |
Eingereicht: | 06.06.2025, 15:45 |
SÄA2: Satzungsänderung: Korrektur der Wahlordnung
Antragstext
Die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND München möge beschließen, den
bestehenden Absatz § 9 (2) der Wahlordnung der Satzung
„(2) Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme. Sie*er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle
Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen. Gewählt
ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Bei einem
erforderlichen zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen des ersten
Wahlganges erneut kandidieren. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird auch im
zweiten Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem dritten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen
statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigt, und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit
im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen
vor, entfällt der zweite Wahlgang.“
durch die nachfolgende Formulierung an der Stelle des Absatzes § 9 (2) zu
ersetzen
„(2) Bei Wahlen in ein Amt hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme. Sie*er kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle
Bewerber*innen mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
Enthaltungen sind abgegebene, gültige Stimmen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen und mehr als die Hälfte
der abgegebenen, gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt. Bei einem
erforderlichen zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen des ersten
Wahlganges erneut kandidieren. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten abgegebenen, gültigen Stimmen und mehr als die Hälfte der
abgegebenen, gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt. Wird auch im zweiten
Wahlgang keine Entscheidung getroffen, findet in einem dritten Wahlgang
eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt,
in dem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und
insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt. Stimmengleiche
Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im dritten
Wahlgang entscheidet das Los. Liegen höchstens zwei Bewerbungen vor,
entfällt der zweite Wahlgang“.
Des Weiteren möge die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND München
beschließen, einen Absatz der nachfolgenden Formulierung zur Flexibilisierung
der Wahlordnung an die Stelle des § 9 (4) der Wahlordnung der Satzung einzufügen
„(4) Eine Versammlung kann vor dem Beginn des ersten Wahlgangs ein
alternatives Wahlverfahren mit abweichenden Regelungen von § 9 Absatz (2)
und (3) mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, sofern dieses nicht der
Satzung oder den Statuten des Landes- bzw. Bundesverbandes widerspricht“.
Begründung
Unsere Wahlordnung ist seit Jahren fehlerhaft. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wollen wir sie korrigieren und präzisieren. Dabei soll vier Aspekten Rechnung getragen werden:
- Enthaltungen werden als "abgegebene, gültige Stimmen" präzisiert, das heißt sie sind bei der Berechnung von Quoren zu berücksichtigen. Das kommt der bisherigen Praxis nach.
- Bei Wahlen in gleiche Ämter (d.h. bei Wahlen, bei welchen mehrere Plätze zu vergeben sind, z.B. im Beisitz des Vorstands) können mehrere Stimmen vergeben werden. Entsprechende Quoren (z. B. die absolute Mehrheit) müssen in diesem Fall nicht auf die Gesamtzahl der abgegebenen, gültigen Stimmen bezogen werden, sondern auf die Gesamtzahl der abgegebenen, gültigen Stimmzettel.
- Bei Wahlen in gleiche Ämter (d.h. bei Wahlen, bei welchen mehrere Plätze zu vergeben sind, z.B. im Beisitz des Vorstands) können mehrere Stimmen vergeben werden. Dabei ist es mathematisch möglich, dass mehr Kandidierende das Quorum der absoluten Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte der Stimmzettel) auf sich vereinen können als es tatsächlich Plätze zu vergeben gibt. In diesem Fall ist es notwendig klarzustellen, dass diejenigen gewählt sind, die entsprechend der Anzahl zu vergebenden Plätze zusätzlich zum Quorum die meisten Stimmen auf sich vereinen.
- Im dritten Wahlgang ist nach gängiger Praxis die Person gewählt, die die meisten Stimmen und mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereint (d.h. über eine relative Mehrheit verfügt). In der bisherigen Wahlordnung ist von einfacher Mehrheit die Rede, was in dieser Stelle falsch ist und der gängigen Praxis widerspricht. Die einfache Mehrheit bedeutet, dass ein*e Kandidat*in mehr Stimmen als die Summe der Stimmen für alle anderen Wahloptionen vereint. Eine relative Mehrheit ist nur im Fall einer binären Entscheidung gleich einer einfachen Mehrheit.
Des Weiteren soll die flexible Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten Umständen von diesem Wahlverfahren abzuweichen. Das kann z. B. im Fall von Delegiertenwahlen, bei welchen manchmal andere Wahlverfahren verwendet werden, sinnvoll sein. Das Erfordnis der Zwei-Drittel-Mehrheit kann Missbrauch verhindern und wäre identisch zu einer entsprechenden Satzungsänderung hinsichtlich der Wahlordnung.
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