Veranstaltung: | Zweite Mitgliederversammlung 25/2 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2.3. Satzungsänderungsantragspaket 2 |
Antragsteller*in: | Vorstand der GRÜNEN JUGEND München (dort beschlossen am: 03.06.2025) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung in Paket 2 (angenommen) |
Eingereicht: | 06.06.2025, 16:33 |
SÄA7: Satzungsänderung: Anpassung von Formalia der Ladung und des Inkrafttretens von Änderungen
Antragstext
Die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND München möge beschließen, den
bestehenden Absatz § 4 (2) der Satzung hinsichtlich der Ladungsmodalitäten
„(2) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel quartalsweise zusammen.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit
einer Ladungsfrist von 3 Wochen einberufen. Die Einladung kann per Email
oder Post erfolgen. In zu begründeten Dringlichkeitsfällen kann die
Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von
mindestens 5 Prozent der Mitglieder einberufen.“
durch die nachfolgende Formulierung an der Stelle des Absatzes § 4 (2) zu
ersetzen
„(2) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel quartalsweise zusammen.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit
einer Ladungsfrist von 3 Wochen einberufen. Die Einladung muss per Email
oder Brief erfolgen. In zu begründeten Dringlichkeitsfällen kann die
Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder Verlangen von
mindestens 40 Mitgliedern einberufen.“
sowie den bestehenden Absatz § 12 (4) der Satzung hinsichtlich des
Inkrafttretens von Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen
„(4) Satzung und Geschäftsordnungen der Grünen Jugend München treten nach
Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.“
durch die nachfolgende Formulierung an der Stelle des Absatzes § 12 (4) zu
ersetzen
„(4) Satzung und Geschäftsordnungen der Grünen Jugend München treten nach
Beschlussfassung oder Änderung zum Ende der Versammlung in Kraft“.
Begründung
Um mögliche Verbesserungen direkt in die Praxis umzusetzen, sollen Satzungsänderungen zukünftig mit dem Ende der Mitgliederversammlungen in Kraft treten.
Des Weiteren wird dem starken Mitgliederwachstum Rechnung getragen und die Grenze für das Verlangen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine realistisch erreichbare Absolutzahl angepasst.
Außerdem wird sichergestellt, dass zu einer Mitgliederversammlung alle Mitglieder entweder per E-Mail oder Post eingeladen werden müssen. Das entspricht der gängigen Praxis.
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